2019: Neue Gesetze und Regelungen

Die Deutsche Handwerkszeitung hat zum Thema Änderungen 2019: Neue Gesetze und Regelungen im Überblick auf Ihrer Internetseite einige interessante Informationen. Hierzu ein Auszug:

•  „Höherer Mindestlohn ab Januar 2019: 
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 um 42 Cent und im Jahr darauf noch einmal um 16 Cent. Arbeitnehmer haben somit ab dem kommenden Jahr Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde.“

Hier geht’s zum Artikel der Deutschen Handwerkszeitung:  Mindestlohn 2019

• „Neues Gesetz zur „Brückenteilzeit“ kommt ab Januar 2019:
Wer seine Arbeitszeit nur für eine bestimmte Zeit verkürzen will, erhält ab 2019 ein Rückkehrrecht zu einer Vollzeitstelle. Die neue „Brückenteilzeit“ greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Weitere wichtige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten. Kleinstunternehmen sind von den neuen Regelungen also nicht betroffen und auch Mittelständler, also Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.
Mit der neuen „Brückenteilzeit“ ändert die Bundesregierung das Teilzeit- und Befristungsgesetz, denn hier wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt werden.“

Hier geht’s zum Artikel der Deutschen Handwerkszeitung: „Brückenteilzeit“

• „Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken 2019: 
Das Bundeskabinett hat die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung im September 2018 auf den Weg gebracht. Dadurch sollen die Beitragszahler im 2019 um insgesamt rund sechs Milliarden Euro entlastet werden. Der Beitragssatz wird dauerhaft auf 2,6 Prozent und per Verordnung um weitere 0,1 Prozentpunkte befristet bis zum Jahr 2022 gesenkt.“

• „Neues Gesetz zur Krankenversicherung:
Nach den Plänen von Gesundheitsminister Jens Spahn werden ab dem 1. Januar 2019 die Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise der Rentenkasse bezahlt. Bisher wurden die Zusatzbeiträge für die Krankenkasse von den Versicherten allein bezahlt. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt nach Angaben des Gesundheitsministers unverändert. Insgesamt sollen so die Beitragszahler um rund acht Milliarden Euro entlastet werden.
Zudem gibt es Änderungen bei der Beitragsbemessung von hauptberuflich Selbstständigen. Wie es im Gesetzestext heißt, werden die Mindestbeiträge für Kleinselbstständige halbiert. Ihr monatlicher Mindestbeitrag sinkt ab Anfang 2019 auf 171 Euro.“

Hier geht’s zum Artikel der Deutschen Handwerkszeitung: Änderungen bei der Krankenversicherung

• „Änderungen bei der Pflegeversicherung:
In der Pflegeversicherung kommt es zu einer Beitragssteigerung – um 0,3 Prozent. Begründung ist, dass in der Pflegeversicherung mehr Geld benötigt wird, um dem bestehenden Pflegenotstand entgegenzuwirken. Damit müssten Arbeitnehmer mit Kind bald 2,85 Prozent ihres Bruttoeinkommens an die Pflegekasse abgeben. Da die Kosten zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden, müssen Angestellte demnach bald 1,425 Prozent statt bisher 1,275 Prozent zahlen.“

Hier geht’s zum Artikel der Deutschen Handwerkszeitung: Kranken- und Pflegeversicherung

• „Gesetzliche Änderungen für Midijobs:
Die Rentenreform 2019 sieht vor, dass die bisherige „Gleitzone“ zum „Übergangsbereich“ wird und auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeweitet wird. Dabei wird die Formel zur Berechnung der Beiträge angepasst und gilt dann auch für Einkommen bis 1.300 Euro. So sollen mehr Beschäftigte mit einem geringfügigen Einkommen von einem reduzierten Beitragsanteil profitieren.
Die wohl wichtigste Änderung dabei: Midijobber sollen trotzdem die gleichen Rentenansprüche erwerben, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung einbezahlt. Die Entgeltpunkte werden dann nicht mehr aus dem fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt. Vielmehr sollen sie nunmehr immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden.“

Hier geht’s zum Artikel der Deutschen Handwerkszeitung: Midijobs

„Das ändert sich 2019 bei Minijobs:
Beschäftigungen gelten als Minijobs, wenn sie entweder geringfügig entlohnt werden mit regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat und maximal 5.400 Euro im Jahr. Ein Minijob kann auch mit einer zeitlichen Begrenzung ausgeübt werden. Dann bestimmt nicht der Verdienst den Rahmen des Minijobs, sondern dass die Beschäftigung kurzfristig und innerhalb bestimmter Zeitgrenzen ausgeübt wird.
Für das Jahr 2018 gelten noch Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeits­tagen, an denen der Minijobber seine Beschäftigung ausübt. Doch das wird sich voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 ändern. Dann gelten wieder die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen wie vor dem Jahr 2015. ­Wer innerhalb der Zeitgrenzen bleibt, übt einen Minijob aus, der vollständig beitragsfrei ist – auch für den Arbeitgeber. Der Verdienst spielt nach Angaben der Rentenversicherung Bund keine Rolle.“

Hier geht’s zum Artikel der Deutschen Handwerkszeitung: Minijob

Text-Quel­le: Deutsche Handwerkszeitung, Autor: dhz – URL: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/aenderungen-neue-gesetze-2019/150/3098/377250

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(Stand:30.11.18)