Verordnungsmenge von Physiotherapierezepten

Wieviele Behandlungen darf ein Arzt verordnen?

Die Informationsplattform www.heilmittelkatalog.de bietet Patienten, behandelnden Ärzten und Therapeuten zum Thema Heilmittelrichtlinien folgende Informationen: Hierzu ein Auszug:

„Es wird davon ausgegangen, dass im Regelfall das Therapieziel spätestens mit der im Katalog angegebenen Gesamtverordnungsmenge erreicht werden kann, z.B. 30 Einheiten bei Verletzungen/Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens (EX3).

Dabei sind als Erstverordnung zunächst (meist) nur die im Heilmittelkatalog festgelegten Teilmengen verordnungsfähig, z.B. bis zu 6 oder bis zu 10 Einheiten. Danach muss sich der Arzt erneut vom Zustand des Patienten überzeugen. Falls erforderlich, kann eine Folgeverordnung vorgenommen werden, wobei auch deren Teilmenge je Diagnosengruppe im Heilmittelkatalog festgelegt ist. Je nach Gesamtverordnungsmenge sind weitere Folgeverordnungen möglich.

Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung, auch wenn sich hierbei die Leitsymptomatik ändert und deshalb bei Folgeverordnungen andere Heilmittel zur Anwendung kommen.

Die Verordnungsmenge soll sich nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls richten. In der Praxis wird daher nicht jede Schädigung/Funktionsstörung der Gesamtverordnungsmenge im Katalog bedürfen.“

Text-Quelle + Autor: Heilmittelkatalog.de – URL: https://heilmittelkatalog.de/index.php/prinzip-der-heilmittelverordnung.html

Unter folgendem Link gelangst Du zum Originalbeitrag und erhältst weitere Informationen: Prinzip der Heilmittelrichtlinien
(Stand: 28.06.18)