Kostenübernahme der Privaten Krankenversicherungen (PKV)

Qualität hat seinen Preis

VPT-Bundesjustiziar D. Benjamin Alt hatte im VPT Magazin Ausgabe 02/16 zum Thema Kostenübernahme der privaten Krankenversicherungen folgendes verfasst. Hierzu ein Auszug:
„Es ist eine Unverschämtheit, wenn private Krankenversicherungen ihre Versicherten anschreiben und mitteilen, dass Therapeuten zu teuer seien. Mir sind sogar schon Fälle untergekommen, dass ein günstigerer Therapeut mitgeteilt wurde.
Zum einen sollten Sie wissen, dass es keinen „üblichen Preis“ gibt. Gemäß §630a BGB gilt der vereinbarte Preis. Die Private Krankenversicherung (PKV) muss diesen auch erstatten, wenn der jeweilige Tarif dies vorsieht. Hier lohnt sich ein Blick in die Versicherungsunterlagen des Patienten.
Zudem sei der beihilfefähige Höchstsatz die gesetzlich vorgesehene, bzw. zwischen Therapeuten und den öffentlichen Trägern vereinbarte Preisobergrenze. Der beihilfefähige Höchstsatz bezieht sich allerdings nur auf das Verhältnis zwischen Behörden und Beamten. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf vollständige Kostendeckung. Die Beihilfesätze sind wirklich als Beihilfe anzusehen und mehr nicht. Der Beihilfeberechtigte kann eine zusätzliche Krankenversicherung abschließen oder den Betrag zahlen, der anderweitig nicht übernommen wird. Die Leistung ist üblicherweise auch nicht zu teuer. Der Vergleich verschiedener Preise von unterschiedlichen Praxen ist nicht möglich, sofern man nicht alle wertbildenden Faktoren kennt. Dafür sind Berufserfahrung, Fortbildungsstände und Indikationen zu berücksichtigen, darüberhinaus auch beispielsweise die Ausstattung der Praxis. Genau diese Information haben die Krankenkassen und insbesondere die PKVen nicht. Deshalb ist eine Aussage, dass ein Therapeut zu teuer ist nicht zulässig….“

Text-Quelle: VPT Magazin 02/16 oder online unter VPT Aktuelles, Seite 37, 01.02.16 – URL: http://m.vpt.de/page/37/
Autor: VPT-Bundesjustiziar D. Benjamin Alt
(Stand:13.07.18)

Private Krankenversicherung muss vollständige Kosten für physiotherapeutische Behandlung und Heilpraktikerbehandlungen tragen

Auf der Internetseite des VPT Bundesjustiziars D. Benjamin Alt stehen zum o.g. Thema folgende Informationen. Hierzu ein Auszug:
„Am 28.06.2017 entschied das Amtsgericht München durch Urteil (Az. 158 C 513/17), dass ein Anspruch auf Erstattung von physiotherapeutischen Behandlungen und Heilpraktikerbehandlungen durch private Krankenversicherungen nicht durch die Grenzen der Höchstsätze, welche sich aus den einschlägigen Gebührenordnungen ergäben, beschränkt sei. Kosten, der nicht in den Anwendungsbereich der GOÄ oder anderer ärztlicher Gebührenordnungen fallender Heilbehandlungen, seien innerhalb der Grenzen des § 192 Abs.2 VVG, § 5 Teil I (MB/KK) Abs.2 S.2 vollumfänglich erstattungsfähig. Damit folgte das Gericht der Argumentation von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt in Bezug auf die Erstattung von Physiotherapie und Heilpraktikerleistungen vollständig.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verfolgte mit der Klage gegenüber der Beklagten, der privaten Krankenversicherung Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH), Erstattungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten insbesondere für ambulante Heilbehandlungen krankenversichert. Die vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahen in § 4 Teil II Ziff. 1 zu § 4 (1) MB/KK vor, dass Gebühren und Kosten im tariflichen Umfang bis zu den Höchstsätzen der amtlichen ärztlichen Gebührenordnung erstattet werden.
Der Kläger begab sich im Sommer 2015 als Patient in notwendige physiotherapeutische Behandlung. Von dem durch die behandelnde Physiotherapeutin berechneten Betrag erstatte die Beklagte nur einen Teilbetrag.
Der Kläger verfolgte daraufhin die Auszahlung des noch offenstehenden Betrages.
Des Weiteren suchte der Kläger eine Naturheilpraxis auf, nahm dort deren Leistungen in Anspruch und ließ sich anlässlich einer Auslandsreise bei einem Internisten impfen. Auch hier erstattete die Beklagte nur einen Teilbetrag der Kosten. Woraufhin der Kläger auch hier die Auszahlung des noch offenstehenden Betrages verfolgte.
Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 28.06.2017, dass insbesondere die physiotherapeutischen Leistungen und Heilpraktikerleistungen vollumfänglich zu erstatten seien…“

Text-Quelle + Autor: VPT-Bundesjustiziar D. Benjamin Alt – URL: https://www.rechtsanwaltalt.de/artikel/private-krankenversicherung-muss-vollst%C3%A4ndige-kosten-f%C3%BCr-physiotherapeutische-behandlung-und-heilpraktikerbehandlungen-tragen/

Unter nachfolgendem Link gelangst Du zum Originalbeitrag und erhältst weitere Informationen: Private Krankenversicherungen muss vollständige Kosten für physiotherapeutische Behandlung und Heilpraktikerbehandlungen tragen
(Stand:13.07.18)