Patient erscheint nicht zum vereinbarten Termin – Rechtsprechung

Auf der Internetplattform des IWW Institutes findest Du u.a. sehr hilfreiche Informationen zum Thema Verdienstausfall durch Nichterscheinen des Patienten. Hierzu ein Auszug:

Von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen, 01.09.2004

„Da es sich bei der krankengymnastischen Behandlung um eine Dienstleistung handelt, ergibt sich der Anspruch aus dem Recht des Dienstvertrages. Gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Sie verpflichtet, Ihre Dienste – also die Behandlungsleistung – zu erbringen. Der Patient ist dagegen verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für diese Leistung aufzubringen. In der Praxis übernimmt in der Regel die Krankenkasse die Liquidation der Rechnung – nicht zuletzt auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge zwischen den Verbänden und Krankenkassen.
Kommt der Patient (Dienstberechtigter) nicht zur Behandlung, so bestimmt § 615, dass der „Dienstverpflichtete“ – das sind Sie als Behandler – die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Das heißt: Sie müssen bei Nichterscheinen des Patienten die Behandlung nachträglich nicht mehr erbringen!
Kommt der Patient nicht zur Behandlung, kann in dieser Zeit kein anderer Patient behandelt werden, da die Behandlungen – anders als bei zahnärztlichen Behandlungen, bei denen unvorhergesehene Komplikationen auftreten können – planbar sind. Bei solch einer Organisation wollen Therapeut und Patient sicherstellen, dass die Behandlung gerade zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wird.
Daher ist der Patient bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Behandlung in Annahmeverzug geraten und hat die entsprechenden Behandlungskosten in Höhe der üblichen Vergütung für die Behandlung zu tragen.“

Text-Quelle: IWW Institut – Ausgabe 09/2004, Seite 1, ID 99369 – Autor: Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen, 01.09.2004 URL: http://www.iww.de/pp/archiv/rechtsprechung-patient-kommt-nicht-zum-termin-in-diesem-fall-koennen-sie-schadenersatz-verlangen-f40499

Unter folgendem Link geht´s zum Originalbeitrag und erhältst weitere Informationen: Patient kommt nicht zum Termin: In diesem Fall können Sie Schadenersatz verlangen
(Stand:28.06.18)

Patient kommt nicht zum Termin: In diesem Fall können Sie Schadenersatz verlangen

Auf der Internetseite der IGP Inkasso findest Du ein Gerichtsurteil zum Thema Rechtsprechung: Patient erscheint nicht zum vereinbarten Termin 

„Das Amtsgericht Ludwigsburg hat in einem Urteil vom 23. September 2003 (Az. 8 C 2330/03) festgestellt, dass Physiotherapeuten Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn der Patient den vereinbarten Termin nicht einhält. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Patient vorher keine Absage vorgenommen hat. In diesem Fall steht dem Physiotherapeuten eine Ersatzzahlung in Höhe der BehandlungskostenEin typischer Fall: Zur krankengymnastischen Behandlung ließ sich der Patient in einer Physiotherapeutischen Praxis einen Termin geben. Zu dem vereinbarten Termin war er – ohne Entschuldigung – nicht erschienen. In der Folgezeit schrieb die Physiotherapeutin den Patienten an und stellte ihm die Behandlungskosten für den unentschuldigt nicht wahrgenommenen Termin in Rechnung. Als der Patient nicht reagierte, beantragte die Physiotherapeutin einen Mahnbescheid, gegen den der Patient Widerspruch einlegte.
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Physiotherapeutin ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Behandlungskosten zusteht. Da es sich bei der krankengymnastischen Behandlung um eine Dienstleistung handelt, ergibt sich der Anspruch aus dem Recht des Dienstvertrages. Gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Physiotherapeut verpflichtet, seine Dienste – also die Behandlungsleistung – zu erbringen. Der Patient ist dagegen verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für diese Leistung aufzubringen. In der Praxis übernimmt in der Regel die Krankenkasse die Liquidation der Rechnung – nicht zuletzt auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge zwischen den Verbänden und Krankenkassen. Kommt der Patient (Dienstberechtigter) nicht zur Behandlung, so bestimmt §  615 BGB, dass der „Dienstverpflichtete“ – also der Physiotherapeut – die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Das heißt: Er muss bei Nichterscheinen des Patienten die Behandlung nachträglich nicht mehr erbringen!
Es gibt jedoch eine allgemeine Voraussetzung: Entsprechend den §§ 293, 294, 295 BGB muss der Physiotherapeut ein Angebot für Ihre Leistung machen. Allerdings wird dies durch § 296 BGB wieder eingeschränkt. Denn wenn ein Termin zur Behandlung festgelegt wird, ist das Angebot überflüssig. Genau darüber wurde im verhandelten Fall gestritten: Der Patient argumentierte, dass die Terminabsprache lediglich den zeitgemäßen Behandlungsablauf sicherstellen soll. Ein Angebot habe er von der Therapeutin aber gar nicht bekommen.
Diesem Argument erteilte das Gericht eine klare Absage: Das Angebot der Leistung war nicht erforderlich, da es sich bei der Terminvereinbarung um eine „kalendermäßige Bestimmung“ handelte und diese mache das Angebot überflüssig. Die Praxis sei so durchorganisiert gewesen, dass für die entsprechende Behandlung ein Therapeut zur Verfügung steht, der für den entsprechenden Zeitraum nach den Eintragungen im Terminkalender die Behandlungen erbringt.
Kommt der Patient nicht zur Behandlung, kann in dieser Zeit kein anderer Patient behandelt werden, da die Behandlungen – anders als bei zahnärztlichen Behandlungen, bei denen unvorhergesehene Komplikationen auftreten können – planbar sind. Bei solch einer Organisation wollen Therapeut und Patient sicherstellen, dass die Behandlung gerade zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wird.
Daher ist der Patient bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Behandlung in Annahmeverzug geraten und hat die entsprechenden Behandlungskosten in Höhe der üblichen Vergütung für die Behandlung zu tragen.
Ähnlich hat aktuell auch das Amtsgericht Burgwedel (Az. 7 C 360/16) in einem Urteil entschieden. Darin ging es vorwiegend um die kurzfristige Absage von Terminen und den dadurch entstandenen Ausfallgebühren. Krankheit schützt nicht vor Ausfallgebühren, ebenso urteilte das Gericht, dass die häufig in Praxen vereinbarte 24-Stunden-Absagefrist rechtens ist.“

Text-Quelle + Autor: IGP Inkasso – URL: https://www.igp-inkasso.de/patient-muss-ausfallgebuehr-fuer-nicht-wahrgenommene-termine-in-physiotherapiepraxis-bezahlen/, 28.11.17

Unter folgendem Link gelangst Du zum Originalbeitrag und erhältst weitere Informationen: Ausfallgebühr für nicht wahrgenommene Termine bzw. kurzfristige Absagen beim Physiotherapeuten rechtens
(Stand:13.07.18)