Selbstständiger freier Mitarbeiter oder Scheinselbstständigkeit?

Selbstständig oder scheinselbstständig? Das ist hier die Frage.

Auf der Internetplattform der Deutschen Rentenversicherung stehen hilfreiche Informationen zum Thema Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellungsverfahren. Hierzu einige Auszüge zu den Themen:

„Bei einem Zweifel, ob es sich um eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt, hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie prüft den sozialversicherungsrechtlichen Status.

Insbesondere bei Erwerbstätigen, die fast vollständig nur für einen Auftraggeber arbeiten, schützt eine Prüfung vor späteren Unstimmigkeiten. Diese Prüfung müssen Sie beantragen. Antragsvordrucke gibt es bei den örtlichen Beratungsstellen, den Versicherungsämtern oder den Versichertenberatern und Versichertenältesten in Ihrer Nähe. Dort hilft man Ihnen auch gerne beim Ausfüllen des Formulars.

Ergibt die Prüfung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, so beginnt Ihre Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich mit dem Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungspflicht kann aber auch erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintreten, wenn

  • der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird,
  • Sie dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmen,
  • Sie für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsbeginn und der Bekanntgabe der Entscheidung gegen Krankheit abgesichert waren und für Ihr Alter vorgesorgt haben. Diese Vorsorge muss vom Leistungsumfang her der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen.“

Text-Quelle + Autor: Deutsche Rentenversicherung, Clearingstelle – URL: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/01_wer_ist_pflichtversichert/03_bin_ich_tatsaechlich_selbststaendig.html

Unter folgendem Link gelangst Du zum Originalbeitrag und erhältst weitere Informationen: selbständig oder nicht – Statusfeststellungsverfahren
(Stand:28.06.18)

 

„Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Hier finden Sie Anträge zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens“

Text-Quelle + Autor: Deutsche Rentenversicherung – URL: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0027.html

Unter folgendem Link gelangst Du zum Originalbeitrag und erhältst weitere Informationen: Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status
(Stand:28.06.18)

 

Auf der Internetplattform der Steuerberatungsgesellschaft Jorg & Partner stehen hilfreiche Informationen zum Thema Freiberufliche Mitarbeiter in der Physiotherapie. Hierzu ein Auszug:

„Bis zu einer anders lautenden Entscheidung durch das Bundessozialgericht ist daher zu empfehlen für den Mitarbeiter ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7A SGB IV durchzuführen. Weitere Kriterien, die der Freiberufliche Mitarbeiter erfüllen sollte, sind:

• Er sollte mit den Patienten einen eigenen Behandlungsvertrag schließen und auf eigene Rechnung behandeln
• Für die Nutzung der Räume und der Infrastruktur sollte der freie Mitarbeiter eine Miete bezahlen
• Er sollte eigene Arbeitsmittel einsetzen
• Eine Vertretung sollte von ihm selbst organisiert werden.“

Text-Quelle + Autor: Steuerberatungsgesellschaft Jorg und Partner – URL: http://www.jorgundpartner.de/service/aktuelle-themen/detailansicht/umsatzsteuerpflicht-und-freie-mitarbeiter-in-physiotherapiepraxen/

Unter folgendem Link gelangst Du zum Originalbeitrag und erhältst weitere Informationen: Umsatzsteuerpflicht und freie Mitarbeiter in Physiotherapiepraxen
(Stand:28.06.18)